Ganz Europa leidet gerade unter einer intensiven zweiten Corona-Infektionswelle. Leider steigen auch in Österreich – trotz des Lockdowns, der seit 3.11.2020 gilt – die Infektionszahlen weiter an. Um dieser Entwicklung entgegenzuwirken und das Gesundheitssystem – vor allem die intensivmedizinische Betreuung – nicht zu überlasten, hat die Bundesregierung in Österreich beschlossen, dass der bestehende Lockdown intensiviert und verlängert wird. Die entsprechende Verordnung steht hier zur Verfügung.
Hier finden Sie die wichtigsten Änderungen.
Folgende Neuerungen für die Tourismus-, Gastronomie- und Freizeitbetriebe treten mit Dienstag, 17.11.2020, um 00:00 Uhr in Kraft:
- Betretungsverbote und Schließungen werden bis einschließlich 6.12. verlängert
- Abholung von Speisen und Getränken ist nur mehr bis 19.00 Uhr zulässig
- Nur noch unaufschiebbare Geschäftsreisen sind erlaubt
- Gelegenheitsmärkte, wie Weihnachtsmärkte, sind weiterhin untersagt
Entscheidend ist, infizierte Personen so schnell wie möglich ausfindig zu machen und weitere Ansteckungen zu verhindern. Daher hat die Bundesregierung die Initiative “Testangebot Sichere Gastfreundschaft“ gestartet. Seit 1. November 2020 können sich – zusätzlich zu den Beschäftigten aus Hotellerie und Gastronomie – auch z.B. Skilehrer, Bergführer, Reisebegleiter, Fremdenführer oder Privatzimmervermieter einmal pro Woche kostenfrei testen lassen. Sämtliche Informationen zum Testangebot stehen hier zur Verfügung.
Das Testangebot wird wie bisher und wie geplant hinsichtlich der Erweiterung und Verlängerung fortgeführt und kann somit von den berechtigten Fördergruppen auch während des Lockdowns in Anspruch genommen werden.
Beherbergungsbetriebe
Das Betreten von Beherbergungsbetrieben zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleitungen von Beherbergungsbetrieben ist daher bis jedenfalls einschließlich 6. Dezember 2020 untersagt.
Vorschriften und Ausnahmeregelungen
Gastronomie
Das Betreten und Befahren von Betriebsstätten sämtlicher Arten der Gastronomie zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahmen von Dienstleistungen des Gastgewerbes sind daher bis jedenfalls einschließlich 6. Dezember 2020 untersagt.
Vorschriften und Ausnahmeregelungen
Freizeiteinrichtungen
Das Betreten von Freizeiteinrichtungen zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen dieser ist daher bis jedenfalls einschließlich 6. Dezember 2020 untersagt.
Vorschriften und Ausnahmeregelungen
Veranstaltungen
Die Abhaltung von und Teilnahme an Veranstaltungen ist daher bis einschließlich 6. Dezember nur aus bestimmten Gründen gestattet.
Vorschriften und Ausnahmeregelungen
Infos
Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus (BMLRT)
Stubenring 1, 1010 Wien
Tel.: (+43 1) 711 00 0
Fax: (+43 1) 71100- 606503
E-Mail-Adresse: office@bmlrt.gv.at