Fluggastrechte: Gewusst wie – Geld zurück bei Verspätung

Verspätungen bei Flügen sind immer ärgerlich. Noch ärgerlicher ist es, wenn man die Reisekosten nicht erstattet oder keine angemessene Entschädigung bekommt. Dabei haben Passagiere einige Fluggastrechte, auch wenn diese weniger bekannt sind. Spezialisierte Dienstleister können helfen, diese auch durchzusetzen.

Die EU-Fluggastrechteverordnung (EU-Verordnung 261/2004) regelt die Entschädigungen, die den Flugpassagieren zustehen. Die Rechte von Fluggästen bei einer Flugverspätung sind durch die Europäische Fluggastrechteverordnung (EU-Verordnung 261/2004) festgelegt. Fluggastrechte sichern Flugreisende ab und sprechen ihnen eine Flugentschädigung zu, wenn die Fluggesellschaft eine Reiseunterbrechung verschuldet. Das bedeutet: Wer per Flugzeug reist, hat bestimmte Rechte: Etwa bei einem annullierten Flug, wenn der Flug verspätet oder überbucht war, steht dem Flugpassagier eine Fluggastrechte-Entschädigung zu. Laut einer aktuellen Studie des Flugastrechte-Dienstleister AirHelp sind 85 Prozent der EU-Passagiere und 92 Prozent der US-Passagiere nicht über ihre Fluggastrechte informiert.

Die wichtigsten Fluggastrechte bei einer Verspätung sind:

  1. Informationspflicht: Die Fluggesellschaft muss die Passagiere über die Verspätung, die voraussichtliche Abflugzeit und die Gründe für die Verspätung informieren.
  2. Betreuungsleistungen: Bei erheblichen Verspätungen haben Fluggäste Anspruch auf Verpflegung, Erfrischungen, Kommunikationsmöglichkeiten (Telefonate, E-Mails) und, falls notwendig, Hotelunterkünfte.
  3. Wahl zwischen Flugannullierung und Rückerstattung: Bei einer Verspätung von mehr als fünf Stunden haben die Passagiere das Recht, sich zwischen der Fortsetzung der Reise oder einer Rückerstattung des Ticketpreises zu entscheiden.
  4. Entschädigung bei erheblichen Verspätungen: Bei einer Verspätung von mehr als drei Stunden bei Ankunft am Zielort haben Fluggäste unter bestimmten Bedingungen Anspruch auf finanzielle Entschädigung.

Fluggastrechte bei einer Verspätung durchsetzen

Die wenigsten Flugreisenden wissen, wie sie bei einer Verspätung ihre Fluggastrechte durchsetzen können. Das kann über verschiedene Wege erfolgen:

  1. Beschwerde bei der Fluggesellschaft: Der erste Schritt sollte immer die direkte Kontaktaufnahme mit der Fluggesellschaft sein. Beschweren Sie sich schriftlich und dokumentieren Sie alle relevanten Informationen.
  2. Unterstützung durch nationale Durchsetzungsstellen: In einigen Ländern gibt es nationale Stellen, die bei der Durchsetzung von Fluggastrechten behilflich sein können. In Deutschland ist dies beispielsweise die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (SÖP).
  3. Anspruch geltend machen: Wenn die Fluggesellschaft nicht angemessen auf die Beschwerde reagiert, können Fluggäste ihre Ansprüche über spezialisierte Dienstleister oder Anwälte geltend machen.
  4. Gerichtsverfahren: Wenn andere Mittel nicht erfolgreich sind, kann der rechtliche Weg eingeschlagen werden. Es ist ratsam, in diesem Fall rechtliche Beratung einzuholen.

Höhe der Entschädigung bei einer Verspätung

Die Höhe der Entschädigung hängt von der Flugstrecke und der Verspätungsdauer ab. Es ist wichtig zu beachten, dass bestimmte Umstände wie außergewöhnliche Ereignisse oder Streiks die Höhe der Entschädigung beeinflussen können. Es wird empfohlen, im konkreten Fall professionelle rechtliche Beratung einzuholen, da die genauen Bedingungen und Höhen der Entschädigungen variieren.

Hier sind einige grobe Richtlinien für die mögliche Erstattung:

  • 250 Euro: Flüge bis 1.500 km mit einer Verspätung von mehr als drei Stunden.
  • 400 Euro: Flüge innerhalb der EU von mehr als 1.500 km und alle anderen Flüge zwischen 1.500 und 3.500 km mit einer Verspätung von mehr als drei Stunden.
  • 600 Euro: Flüge über 3.500 km außerhalb der EU mit einer Verspätung von mehr als vier Stunden.

Außergewöhnliche Umstände: Wann besteht bei einer Verspätung kein Anspruch auf Entschädigung?

Wichtig zu wissen: Nicht alle Störungen im Flugbetrieb sind von den Klauseln abgedeckt. Liegen außergewöhnliche Umstände als Ursache einer Verspätung vor, besteht kein Anspruch auf Entschädigung. Als außergewöhnliche Umstände gelten Situationen, die auch dann nicht hätten vermieden werden können, wenn im Vorfeld alle notwendigen Vorkehrungen getroffen worden wären.

Welche Situationen bleiben von den Gesetzen unberührt?

  • Fluggastrechte greifen nicht bei “außergewöhnlichen Umständen”
  • Streiks der Flughafenmitarbeiter oder der Flugsicherung
  • Politische Unruhen
  • Unwetter
  • Sicherheitsrisiken
  • Medizinische Notfälle

Übrigens: Streiks des Personals der Fluggesellschaft zählen nicht zu den außergewöhnlichen Umständen. Streikt das Airline-Personal, haben Passagiere weiterhin Anspruch auf ihre Fluggastrechte!

Dienstleister für Fluggastrechte können helfen

Dienstleister wie AirHelp haben es sich zur Aufgabe gemacht, Fluggäste über ihre Rechte aufzuklären und sie über wichtige und aktuelle Änderungen bezüglich der EU-Fluggastrechte zu informieren. Sie helfen Wenigfliegern wie auch Vielfliegern gleichermaßen dabei, entscheidende rechtliche Details zu verstehen und ihre Rechte als Fluggast einzufordern. Betroffene von Störungen im Flugbetrieb sind damit gut gerüstet, um ihnen eventuell zustehende Entschädigungen erfolgreich einzufordern.

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Heiner Sieger

Autor Kurzvorstellung:

Seit 40 Jahren Journalist schreibe ich über aktuelle und brisante Themen in den Bereichen Digitalisierung, Wirtschaft, Gesundheit und Reise. Nach Stationen bei renommierten Tageszeitungen und Magazinen bin ich heute hauptberuflich beim WIN-Verlag in der Vogel Communications Group Chefredakteur der Magazine Digital Business Cloud, E-Commerce-Magazin und Digital Health Industry. Meine private Leidenschaft gehört dem Thema Reisen. Und irgendwann wurde ich dann auch Chefredakteur von Reise-Stories. So oft es der Beruf erlaubt, bewege ich mich Richtung Berge und Meer, stelle Restaurants und Hotels auf die Probe und entdecke Entertainment ebenso wie ruhige und unendeckte Fleckerl.

Hinweis: Dieser Beitrag wird regelmäßig von Mitgliedern der Reise-Stories Redaktion wie Heiner Sieger, Gerhard Fuhrmann und Jupp Suttner auf Richtigkeit und Vollständigkeit geprüft. Falls Sie Anmerkungen zu diesem Beitrag haben, kontaktieren Sie bitte direkt hier die Redaktion.

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